Werde Mitglied bei uns.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Verein

Zusammen Spaß haben.

Der 1. Cottbuser Drachen- und Gleitschirmfliegerclub e.V. wurde von Michael Serner im Jahr 1990 gegründet. Derzeit sind im Verein 53 Mitglieder organisiert, die regelmäßig auf dem Cottbuser Flugplatz miteinander fliegen. Gäste sind bei uns jederzeit bekommen und wenn du dich für eine Mitgliedschaft interessierst, dann sprich uns einfach an, per Whatsapp, Email oder einfach persönlich auf dem Platz. Wir freuen uns auf dich.

Beitragsordnung gem. § 6 Nr. 3 der Vereinssatzung

Um die laufenden Kosten und anstehende Investitionen finanzieren zu können, sind folgende Vereinsgebühren notwendig:

Schleppgebühren:

Schleppgebühr für Mitglieder (außer gewerbliche Tandemflüge): 2,00 Euro

Schleppgebühr für Gäste und gewerbliche Tandemflüge: 12,50 Euro

Die Schleppgebühren (auch für Gäste) werden monatlich per Rechung eingezogen. Vor deinem ersten Schlepp musst du dich registieren.

Jahresgebühren: 

Eintrittsgebühr für ordentliche Mitglieder: 180 Euro (Windenumlage)

Jahresgebühr für ordentliche Mitglieder: 180 Euro

Jahresgebühr für Schüler/Studenten: 90 Euro

Jahresgebühr für ordentliche Mitglieder, die nicht (mehr) selbst fliegen (über die Einstufung entscheidet der Vorstand): 90 Euro

Jahresgebühr für Fördermitglieder: wird für jeden Einzelfall zusammen mit dem Vorstand festgelegt

Jahresgebühr für Ehrenmitglieder: wird für jeden Einzelfall durch die Mitgliederversammlung festgelegt

Die Jahresgebühr für Mitglieder wird nach der Jahreshauptversammlung eingezogen.

 

Satzung des 1. Cottbuser Drachen- und Gleitschirmfliegerclub e.V.

in der Fassung vom 21.02.2026

§ 1  Name und Sitz

  1. Der am 04. September 1990 in Cottbus gegründete Verein führt den Namen "1. Cottbuser Drachen- und Gleitschirmfliegerclub e.V."
  2. Sitz des Vereins ist Cottbus.
  3. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Cottbus unter der Registernummer VR 194 CB eingetragen.

§ 2  Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch fliegerische Aktivitäten im Bereich des Drachen- und Gleitschirmflugsports, Trainingsveranstaltungen und Wettkämpfe, sowie jegliche Jugendförderung, die den Vereinszwecken dienen.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Die Mitglieder erhalten bei Beendigung ihrer Mitgliedschaft gemäß § 5 oder bei Auflösung oder bei Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältmäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 3  Mitgliedschaft

  1.  Der Verein hat ordentliche Mitglieder, Fördermitglieder sowie Ehrenmitglieder.
    1. Mitglied kann jeder mindestens 16 Jahre alte Bürger der Europäischen Union werden. Jugendliche unter 18 Jahre benötigen dazu eine schriftliche Einverständniserklärung mindestens eines Erziehungsberechtigten, die der Vorstand einbehält.
    2. Zu Fördermitgliedern können Personen ernannt werden, die durch Zuwendung den Verein fördern. Bei Aufnahme als Fördermitglied bezahlen sie keine Aufnahmegebühr.
    3. Zu Ehrenmitgliedern können auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung Personen ernannt werden, die sich hervorragende Verdienste um den Verein erworben haben.

§ 4  Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, sofern sie die im § 3 genannten Voraussetzungen erfüllt.
  2. Der Aufnahmeantrag muss schriftlich an den Vorstand des Vereins gerichtet werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter/in erforderlich.
  3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung muss dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt werden. Eine Begründung ist nicht erforderlich.

§ 5  Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet:
    1. mit dem Tod des Mitgliedes,
    2. durch den Austritt des Mitgliedes aus dem Verein,
    3. durch Ausschluss aus dem Verein.
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann jährlich zum Jahresende erfolgen und muss bis spätestens 31. Oktober des Jahres erklärt werden.
  3. Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Verein verstoßen hat oder seinen Jahresmitgliedsbeitrag nicht gezahlt hat.
  4. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Zuvor ist dem Mitglied Gelegenheit des rechtlichen Gehörs zu gewähren. Der Ausschluss ist schriftlich mitzuteilen. Ein Austritt begründet keinen Anspruch auf  die anteilige Auskehr von Vereinsvermögen.

§ 6  Beiträge und Einnahmen

  1. Der Verein erhebt Aufnahmegebühren und jährliche Mitgliedsbeiträge, Umlagen und sonstige Beiträge.
  2. Die Höhe der Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträge, Umlagen und sonstiger Beiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
  3. Alles weitere regelt die Beitragsordnung.
  4. Über andere Einnahmen z.B. aus Spenden und sonstigen Zuwendungen, die der Aufrechterhaltung der Vereinstätigkeit dienen, entscheidet der Vorstand.

§ 7  Geschäftsjahr

  1. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 8  Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind:
    1. die Mitgliederversammlung,
    2. der Vorstand.

§ 9  Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins.
  2. Die Mitgliederversammlung ist von dem/der Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von einem anderen Vorstandsmitglied, mindestens einmal  im Jahr einzuberufen. Die Einladung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung schriftlich per E-Mail oder auf dem Postweg oder mit der Veröffentlichung auf der Website des Vereins mindestens 14 Tage vor der Versammlung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Sendedatum der E-Mail, oder das  Versanddatum der Postsendung oder das Datum der Veröffentlichung auf der Website. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied jedenfalls als zugegangen, wenn es rechtzeitig auf der Website veröffentlicht ist und an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene E-Mail-Adresse bzw. Postadresse versandt wurde.
  3. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung innerhalb einer Frist von höchstens 14 Tagen einzuberufen, wenn mindestens 10% der stimmberechtigten Mitglieder dies verlangen. Das Verlangen ist schriftlich und unter Angaben des Zweckes und der Gründe gegenüber dem Vorstand zu äußern. Für außerordentliche Mitgliederversammlungen gelten die Einladungsformalien der ordentlichen Mitgliederversammlung.
  4. Jedem Mitglied steht eine Stimme zu. Das Stimmrecht ist mit schriftlicher Vollmacht übertragbar.
  5. Jedes Mitglied kann vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung oder zur Beschlußfassung stellen. Sie sind schriftlich per Mail beim Vorstand oder im geschützten Vereinsforum der Internetseite spätestens 5 Tage vor dem Versammlungstermin einzureichen.
  6. Die Mitgliederversammlung ist bei mindestens 50%iger Anwesenheit der Mitglieder einschließlich der schriftlich übertragenen Vollmachten beschlussfähig. Wird die Beschlussfähigkeit auf Grund einer zu geringen Anwesenheit nicht erreicht, kann zeitnah eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einberufen werden. Für die Einberufung gelten die Regeln in Nr. 2. Diese Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder.
  7. Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
  8. Die Entscheidung über die Auflösung des Vereins sowie über eine Satzungsänderungen wird mit 3/4 - Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefällt. Stimmenenthaltungen gelten für diesen Fall als nicht abgegeben.
  9. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von dem/der Versammlungsleiter/in und von dem Protokollführer/in (beide von der Mitgliederversammlung gewählt) zu unterzeichen und muss von der nächsten Versammlung genehmigt werden.
  10. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für die folgenden Angelegenheiten zuständig:
    1. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
    2. Entgegennahme des Berichtes des Kassenprüfers
    3. Entlastung des Vorstandes
    4. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
    5. Wahl des Vorstandes
    6. Wahl des Kassenprüfers
    7. Beitragsbefreiungen
    8. Aufgaben des Vereins
    9. An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz
    10. Beteiligung an Gesellschaften
    11. Aufnahme von Darlehen
    12. Genehmigungen aller Geschäftsordnungen für den Verein
    13. Höhe der Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträge, Umlagen und sonstige Beiträge (Beitragsordnung)

§ 10 Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus 2 bis 4 Mitgliedern mit folgenden Ämtern:
    1. Vorsitzender
    2. Technikvorstand
    3. PR-Vorstand
    4.  Finanzvorstand
      Die Ausübung maximal zweier Ämtern in Personalunion ist möglich. Eine Ämterzusammenlegung  (Nr. 1 bis 4) kann durch Vorstandsbeschluß erfolgen. Die Verteilung der Ämter und Aufgabengebiete und deren Verteilung nimmt der Vorstand im Anschluß an die Wahl selbst vor.
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
  3. Die einzelnen Vorstandsmitglieder werden alle 2 Jahre durch die Mitgliederversammlung, jeweils separat für jede zu besetzende Position, gewählt.
  4. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand für die Dauer der Amtszeit ein Ersatzmitglied bestellen, dass der Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung bedarf. Wird die Mindestzahl gem. Ziff. 1 unterschritten, ist zeitnah eine Ersatzwahlversammlung einzuberufen.
  5. Der/die Vorsitzende, im Verhinderungsfall ein anderes Vorstandsmitglied, beruft die Sitzung des Vorstandes ein und leitet sie. Er/Sie ist verpflichtet, den Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn dies von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder verlangt wird.
  6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Im Falle einer Stimmengleichheit zählt die Stimme des Vorsitzenden doppelt.
  7. Der Vorstand kann zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben Ausschüsse einrichten, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen und beraten.
  8. Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.
  9. Der Vorstand übt seine Arbeit grundsätzlich ehrenamtlich aus. Eine Ehrenamtspauschale kann jedoch auf Grund eines Beschlusses der Mitgliederversammlung gemäß § 3 Nr. 26 a EstG maximal in der jeweilig gesetzlich zulässigen Höhe pauschal erfolgen. Der Anspruch auf zusätzlichen Auslagenersatz (§§ 27, 670 BGB) bleibt davon unberührt.

§ 11 Kassenprüfung

  1. Die ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung des Vereins wird regelmäßig durch einen von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer/in geprüft. Dieser erstattet der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht. Der Vorschlag zur Entlastung kann vom Prüfer vorgebracht werden.

§ 11a Freistellungsklausel

  1. Der Verein stellt den Vorstand gem. § 10 sowie seine Mitglieder gem. § 3 Nr. 1 und 3 von sämtlichen Ansprüchen frei, die aufgrund ihrer Tätigkeit für den Verein von Dritten geltend gemacht werden und die nicht auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten beruhen. Satz 1 gilt auch für die Haftung des Vorstands gegenüber den Mitgliedern des Vereins.
  2. Der Freistellungsanspruch umfasst auch notwendige Rechtsverteidigungskosten.
  3. Die Freistellung erfolgt im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten und unter Beachtung der Gemeinnützigkeitsvorschriften.

§ 11 Auflösung des Vereins

  1. Bei Auflösung, Aufhebung des Vereins, Wegfall seines bisherigen Zweckes oder des Wegfalls steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Deutschen Hängegleiterverband e.V. (DHV) Deutscher Gleitschirmverband und Drachenflugverband, Am Hoffeld 4, 83703 Gmund am Tegernsee, mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zu gemeinnützigen Zwecken und zur Förderung des Sports verwendet werden darf.
  2. Als Liquidatoren werden der/die Vorsitzende gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied bestellt.

Beschlossen durch die Mitgliederversammlung am 21.02.2026

 

Vorsitzender                                                     Vorstandsmitglied

 

gez. Steffen Sickert                                           gez. Berthold Weidauer

 

    Vereinsvorsitzender:
    Steffen Sickert
    info@windenschlepp-cottbus.de

    Finanzvorstand:
    Berthold Weidauer
    berthold@windenschlepp-cottbus.de

    Technikvorstand:
    Jens Sandkohl
    jens@windenschlepp-cottbus.de

    Vorstand PR/Öffentlichkeitsarbeit:
    Frank Matthies
    info@windenschlepp-cottbus.de

    ELOWIN 3 Trommel-Winde Kurzanleitung

    Betriebsanleitung Elowin lang

    Mohaupt-Doppeltrommel Dieselwinde

    halbautonome Seilrückholung im Test. www.schleppbetrieb.de/e-lepo

    25 Jahre Vereinsgeschichte

     

    Im Sommer 1989 gab es durch den Berzirksvorstand der GST (Gesellschaft für Sport und Technik in der DDR) den Vorschlag, eine Sektion Drachenfliegen zu gründen.

    Schon zwei Wochen später wurde durch ehemals illegale Drachenflieger eine Infoveranstaltung zum Drachenfliegen im Schulungsraum der Segelflieger am Ostrower Damm organisiert. 120 bis 140 Interessenten waren gekommen, in einen Raum, in dem eigentlich nur 60 Leute Platz hatten. Die Euphorie war riesengroß, ein Hauch von Freiheit, drei Monate vor der Wende.

    Auf der Suche nach einem geeigneten Schulungsgelände wurde im September 1989 mit ca. 20 Trabis in die Umgebung ausgeschwärmt. Fündig wurden wir in Irgersdorf bei Bautzen und in Berthelsdorf bei Neustadt. Noch heute werden diese Fluggelände durch Flugschulen für die Anfängerausbildung genutzt.

    Nach der Wende gab es durch die GST, am 01.03.1990 den offiziellen Startschuß zum Drachenfliegen in Laucha. Anfliegen war mit vielen Drachenfliegern aus Westdeutschland; aber auch zwei Mitglieder unseres Vereins waren damals dabei.

    Im Mai 1990 hat der DHV (Deutsche Hängegleiterverband), ehemals illegale Drachenflieger der DDR zu einem Fluglehrerlehrgang nach Rupolding eingeladen. Man wollte Ordnung in die chaotische Drachenfliegerszene der DDR bringen und die Gründung von Fliegerclubs fördern.

    Die große Euphorie für das Drachenfliegen nach der Wende war erst einmal vorbei und zur Gründungsversammlung unseres Vereins am  14.06.1990  fanden sich gerade mal 12 Teilnehmer zusammen.

    Das handgeschriebene Gründungsprotokoll würde heute kein Notar mehr bestätigen, oder ein Vereinsregister anerkennen.

    Das erste Flugplatzgelände unseres Vereins war der Sportflugplatz Neuhausen. Jede Menge Probleme mit den Segelfliegern, den Fallschirmsportlern und den Motorfliegern waren vorprogrammiert.

    Im Sommer 1990 fand in Irgersdorf die erste Ausbildung von Drachenflugschülern statt. Alle haben den L-Schein geschafft.

    Im Januar 1991 hat der Verein seine erste Schleppwinde von der Firma Koch gekauft. Da wir die Finanzierung nicht aus den Mitgliedereinnahmen schaffen konnten, hat jedes Vereinsmitglied einen entsprechenden Beitrag dazu geleistet.

    Um in Neuhausen am Verkehrsflugplatz fliegen zu können, benötigten die Piloten den A-Schein und eine Windenschleppberechtigung. Hilfe für die Ausbildung kam von der Flugschule auf der Wasserkuppe. Der Fluglehrer Horst Barthelmes kam Ende Januar 1991 zu uns nach Neuhausen. Bei klirrender Kälte, Tagestemperaturen um -10°C, begann die Ausbildung.

    Nach der Ausbildung bekamen 5 Piloten nach bestandener Prüfung den A-Schein, ein Pilot erhielt den B-Schein. Gleichzeitig hat es Horst geschafft zwei Windenfahrer auszubilden, eine ganz wichtige Vorraussetzung damit am Verkehrslandeplatz Neuhausen ein regelmäßiger Flugbetrieb statt finden konnte.

    Schon zwei Jahre später waren die Drachenflieger in den Flugbetrieb des Verkehrslandeplatz integiert. Am Tower konnte man diese Postkarte kaufen.

     

    Rechnungsbelege einreichen, persönliche Daten aktualisieren und vieles mehr.
    Hier gehts lang.